Beschlüsse des Landgerichts Coburg, Az: 33 S 116/05
Zur Frage, wann ein Grundstückseigentümer von einem Nachbarn die Beseitigung einer
Hecke und eines Zauns fordern kann
Grenzüberschreitungen sind seit Menschengedenken Anlass von
(bisweilen verheerenden) Konflikten. Das ist heutzutage nicht anders.
Lediglich die Methoden zur Streitbewältigung haben sich gewandelt: Es
gilt grundsätzlich nicht mehr das Faust-, sondern das Richterrecht -
zumindest in zivilisierten Gegenden. Übertreibt es beispielsweise ein
Grundstücksbesitzer bei der Einzäunung seiner Liegenschaft und stößt
damit in das Revier des Nachbarn vor, muss er die auf fremdem Boden
liegende Einfriedung auf richterliche Anordnung gegebenenfalls wieder
entfernen.
Sachverhalt
Der Streit eskalierte. Ein vernünftiges Gespräch war nicht mehr
möglich. Der Nachbar schaltete auf stur und verweigerte jegliche
einvernehmliche Lösung. Und dies, obwohl sein mit einer drei Meter
hohen Ligusterhecke umpflanzter Maschendrahtzaun zum Teil das
Grundstück des Klägers durchquerte. Doch der Beklagte meinte, es handle
sich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung. Zudem sei das
Beseitigungsverlangen des Klägers treuwidrig, da schikanös.
Gerichtsentscheidung
Aber mit diesen Argumenten drang der Beklagte weder beim
Amtsgericht Kronach noch beim Landgericht Coburg durch. Nach einer
Ortsbesichtigung gaben die Richter der Beseitigungsklage statt. Eine
gemeinsame Grenzanlage liege nicht vor. Die Stämme der Ligusterhecke
seien ursprünglich auf dem Grundstück des Beklagten gepflanzt worden.
Erst im Laufe der Jahre habe sich die Hecke auf die Parzelle des
Klägers ausgedehnt. Ligusterhecke und Maschendrahtzaun beeinträchtigten
daher den klägerischen Grundbesitz. Die Beseitigung dieses Zustandes,
sei weder schikanös, noch für den Beklagten eine unverhältnismäßige
Härte. Mit einfachen und allenfalls geringen Kosten sei dies zu
bewerkstelligen.
Fazit
Es ist eine alte Geschichte, doch bleibt sie immer neu: Der
Maschendrahtzaun als trauriges Synonym eines Streits zwischen zwei
Eigenheimbesitzern.
(Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 13.09.2005, Az: 2 C 402/04;
Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 23.11.2005 und 20.12.2005, Az: 33 S 116/05; rechtskräftig)
Quelle: Landgericht Coburg
Baurechtsurteile.de Beitrag 494




