LG München I, Az. 1 T 1633/04 und BR 099/04
Freilaufende Katzen sind häufig ein Streitpunkt unter Nachbarn. Für
eine Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es hierbei unterschiedliche
Beschlussregelungen.
„Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von
Katzen und Hunden generell verbieten, so muss dieser Beschluss
grundsätzlich einstimmig gefasst werden", sagt Susanne Dehm von der
Quelle Bausparkasse.
„Die Art der Tierhaltung kann dagegen auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung geregelt werden".
Eine gültige Beschlussfassung ist beispielsweise, dass Hunde und Katzen
nicht frei in der Anlage herumlaufen dürfen. Dies ist durchaus zumutbar
und auch kein Verbot einer Katzenhaltung, sondern lediglich eine
zulässige Einschränkung (Landgericht München I, Az. 1 T 1633/04). Im zu
entscheidenden Fall ging es um die Verschmutzung des Spielplatzes.
Auch wenn Nachbarn wegen angeblicher Verunreinigung der Wege und
Rabatten den Feilauf nicht hinnehmen wollen, kann Ärger drohen. So
urteilte das Oberlandesgericht München, dass eine Katze in Zukunft
entweder in der Wohnung bleiben muss, nur angeleint spazieren gehen
darf oder sich die Besitzerin mit dem Tier ein neues Zuhause suchen
muss (Az. BR 099/04).
Quelle: Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr. 636




