AG München, Urteil vom 12.7.2006 - 172 C 41295/04
Umbaumaßnahmen sind, soweit sie nicht schikanös sind, auch bei
erheblicher Lärmbelästigung hinzunehmen. Daraus resultierende
körperliche Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, lösen keinen
Schmerzensgeldanspruch aus. So lautet eine aktuelle Entscheidung des
Amtsgericht München.
Der Kläger dieses Rechtsstreits ist Mitglied einer
Rechtsanwaltskanzlei, die bereits vor Jahren Kanzleiräume im
Erdgeschoss des Anwesens des Beklagten angemietet hatte. Der Beklagte
selbst wohnte im gleichen Anwesen und unterhielt dort über der Kanzlei
ein eigenes Büro. Dieses ließ er im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres
2004 ausbauen. Die Mitarbeiter der Kanzlei wehrten sich gegen die aus
ihrer Sicht unzumutbare Lärmbelästigung mit Schreiben an den Vermieter,
schließlich wurde sogar außerordentlich gekündigt. Dieser Kündigung
widersetzte sich der Beklagte. Daraufhin begehrte der Kläger, der sich
auch die Ansprüche seiner Kollegen abtreten ließ, 3000 Euro
Schmerzensgeld vom Beklagten und erhob Klage vor dem Amtsgericht
München.
Auf Grund der Bohrgeräusche habe man kaum telefonieren, diktieren oder
sich konzentrieren können. Ein Kollege habe unter extremen
Kopfschmerzen und Schlafstörungen gelitten Die Tätigkeit in der Kanzlei
sei fast zum Erliegen gekommen. Man sei zu dem Schluss gekommen, der
Vermieter wolle sie vertreiben. Aus all dem resultiere ein
Schmerzensgeldanspruch. Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück. Bereits
die Tatsache, dass er sich gegen die Kündigung gewehrt habe, zeige,
dass er die Mieter sehr wohl behalten wolle. Er habe auch alles
veranlasst, um die Belästigung möglichst gering zu halten.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dabei legte der zuständige
Richter bei der Beurteilung der Klage zugunsten des Klägers dessen
Behauptungen zugrunde. Selbst unterstellt, alle die vorgetragenen
Lärmbelästigungen hätten vorgelegen, stünde dem Kläger jedoch kein
Schmerzensgeld zu, da eine Körperverletzung -weder vorsätzlich noch
fahrlässig begangen- nicht vorläge.
Insbesondere läge keine "Entmietung" vor. Der Beklagte habe sich
vehement gegen die Kündigung des Klägers und seiner Kollegen gewehrt.
Das lasse nur den Schluss zu, dass nie eine Störung der Mieter über das
unvermeidliche Maß hinaus gewollt war oder auch nur in Kauf genommen
wurde. Vorsatz läge daher eindeutig nicht vor.
Aber auch Fahrlässigkeit könne man dem Beklagten nicht vorwerfen.
Elemente der Fahrlässigkeit seien die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens,
die Vorhersehbarkeit der Körperverletzung und die Rechtswidrigkeit des
Verhaltens. Auch wenn die Pflichtwidrigkeit bejaht werden könnte durch
die intensiven Umbaumaßnahmen ohne ausreichenden Lärmschutz, läge
jedoch keine Rechtswidrigkeit vor, da das Verhalten des Beklagten
sozial adäquat war und sei. Modernisierungsmaßnahmen seien dem
Vermieter grundsätzlich erlaubt. Das bedeute, dass auch erhebliche
Lärmentwicklungen, sofern sie nicht schikanös sind, zu dulden seien.
Die Rechtsordnung nehme dabei in Kauf, dass diese auf Grund des
Erfordernisses gegenseitiger Rücksichtnahme zu ertragen seien. Als
Ausgleich stünden dafür den Mietern die Möglichkeit der Mietminderung
und Kündigung zu.
Zum Schluss wies der Richter auch darauf hin, dass Kopfschmerzen, die
mit Aspirin behandelt werden können und Schlafstörungen in dem
vorgetragenen doch recht geringen Umfang auch nur als vorübergehende
Gesundheitsstörung im untersten Bereich gewertet werden können, auch
wenn sie bedauerlich seien. Ein Schmerzensgeldanspruch wäre daher auch
aus diesem Grund zu verneinen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München
Baurechtsurteile.de Nr.656




