Vom Keller bis zum Dach
Erfahrungsgemäß spielen der Keller und der Dachboden eines Hauses nicht
die entscheidende Rolle, wenn es um Verkauf, Vermietung oder
Verpachtung einer Immobilie geht. In der Regel werden diese
Sonderflächen nur kurz inspiziert, die meiste Aufmerksamkeit widmen
Interessenten dagegen den eigentlichen Wohnräumen. Verständlich, denn
dort wollen sie ja ihren Alltag verbringen. Aber das kann sich in der
Folge als ein schwerer Fehler erweisen. Denn gar nicht so selten
liefern später ausgerechnet der Keller oder der Dachboden einen Anlass
für rechtliche Auseinandersetzungen. Aus den Nebenräumen wird dann,
bildlich gesprochen, die Hauptsache. Der Infodienst Recht und Steuern
der LBS hat eine Reihe von Urteilen zu diesem Thema gesammelt.
Wenn es in der eigentlichen Wohnung zu eng wird, dann kommen Eigentümer
schon mal auf die Idee, den Keller zu Wohnzwecken zu nutzen. Doch
beschweren sich Nachbarn über diese Quartiernahme, so stehen die
Chancen des Betroffenen vor dem Kadi schlecht. Denn Gerichte
orientieren sich an der Teilungserklärung - und die sieht dort
normalerweise kein dauerhaftes Wohnen vor. Davon betroffen war auch
eine vierköpfige Familie, die zwei Kellerräume zu Kinderzimmern
ausgebaut und diese sogar durch eine Wendeltreppe mit der oberen
Wohnung verbunden hatte. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
(Aktenzeichen 2 W 198/05) bestimmte, dass es mit dieser Nutzung ein
Ende haben müsse.
Nicht nur Menschen, sondern auch Tieren wird
der Aufenthalt im Keller gelegentlich gerichtlich verboten - oder
zumindest nur unter gewissen Bedingungen erlaubt. Das musste die
Besitzerin eines American Staffordshire Terriers erfahren. Sie hatte
diesen Kampfhund immer wieder unangeleint und ohne Maulkorb im Keller
herumlaufen lassen. Die Nachbarn wollten das nicht dulden, der
Streitfall wurde schließlich vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen
24 W 65/02) verhandelt. Das Argument der Besitzerin, ihr Hund sei
gutmütig, überzeugte die Richter wenig. Sie entschieden, dass es mit
dieser Freiheit vorbei sein müsse. Das Tier betrachte die Räume nämlich
nach einiger Zeit als sein Territorium und halte jeden Nachbarn, der
den Keller betrete, für einen Eindringling.
Genau in der anderen
Richtung, nämlich ganz oben in einem Wohnhaus, spielte sich ein Streit
ab, in dem der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen musste. Der
Eigentümer hatte auf das ältere Gebäude ein weiteres Stockwerk setzen
lassen, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die Mieter, die bis dahin
nur den Speicher über sich gehabt hatten, mussten nun plötzlich mit
zusätzlichen Geräuschen aus der Wohnung darüber leben. Sie waren der
Meinung, der Trittschall-Schutz sei beim Umbau nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Der BGH (Aktenzeichen VIII ZR 255/03) gab ihnen
Recht und stellte fest, dass bei einem derartigen Umbau die zum
jeweiligen Zeitpunkt geltende DIN-Norm zum Schallschutz eingehalten
werden müsse.
Beim Verkauf einer Immobilie sollte man den
Interessenten tunlichst reinen Wein einschenken und ihnen nicht schwer
wiegende Fehler des Objekts verheimlichen. Sonst kann es nämlich
geschehen, dass die Gerichte später von einem arglistigen Verschweigen
von Mängeln ausgehen. Dann kann im schlimmsten Falle der Vertrag
unwirksam oder zumindest Schadenersatz fällig werden. Auf Letzteres
entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1111/05) bei
einem Hausverkauf. Die ursprünglichen Eigentümer hatten mit keinem Wort
erwähnt, dass der Keller des „exklusiven Landhauses“ schon seit
längerer Zeit feucht war. Statt dessen sprachen sie nur verharmlosend
davon, dass es gelegentlich zu Farbveränderungen an den Wänden komme.
Im
Regelfall muss ein Mieter den Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses
informieren, wenn er irgendwelche Reparatur- oder Sanierungsarbeiten
vornehmen lassen will. Denn schließlich muss der Eigentümer auch die
Rechnung dafür übernehmen. Ist allerdings Gefahr im Verzuge, so
entschied das Amtsgericht Meppen (Aktenzeichen 8 C 92/03), dann darf
der Mieter auch ohne Rücksprache aktiv werden. So war es gewesen, als
ein Hausbewohner unter dem Dach Wespennester entdeckt hatte. Das stelle
„eine nicht unerhebliche Gefahr“ für die Bewohner dar, entschied ein
Amtsrichter, und billigte deswegen im Nachhinein das Alarmieren der
Feuerwehr. Die Rechnung für das Entfernen der Wespen hatte knapp 400
Euro betragen.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Eigentümers ist
die Verkehrssicherungspflicht seiner Immobilie. Er hat dafür zu sorgen,
dass von dem Objekt keinerlei Gefahren für Passanten, Gäste und
Anwohner oder deren Eigentum ausgehen. Das Oberlandesgericht Köln
(Aktenzeichen 12 U 112/03) musste sich mit einem derartigen Fall
befassen: Während eines Sturms hatten sich Eternitplatten von einem
Dach gelöst und waren auf ein geparktes Auto gefallen. Der Halter des
Pkw forderte Schadenersatz, denn offensichtlich sei der Eigentümer des
Hauses seinen Überwachungsaufgaben nicht genügend nachgekommen, sonst
hätte ja das Dach die Belastung durch den Wind ausgehalten. Der Kölner
Zivilsenat sah es ebenso. Die Kontrolle im Abstand von zwei Jahren, wie
bei dieser Immobilie geschehen, reiche nicht aus. Ein über 50 Jahre
altes Dach müsse „zumindest einmal im Jahr“ von Fachkräften auf seine
Zuverlässigkeit kontrolliert werden.
Manche Gefahren lassen sich
minimieren, wenn gewisse Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. So
warnte ein Eigentümer in Gera seine Mieter via Hausordnung davor,
Gegenstände auf dem Kellerboden zu lagern. Die hielten sich aber nicht
an die „dringende Empfehlung“, wegen möglicher eintretender Nässe alle
empfindlichen Besitztümer in mindestens 20 bis 30 Zentimeter Höhe
abzustellen. Prompt gingen zwei Lederjacken, fünf Paar Schuhe, zwei
Koffer und andere Gegenstände im Gesamtwert von 1.500 Euro kaputt. Der
Eigentümer wollte keinen Schadenersatz leisten, das Amtsgericht Gera
(Aktenzeichen 4 C 775/01) verurteilte ihn jedoch dazu. Denn bei einem
neu gebauten Haus dürfe ein Mieter von einem trockenen Kellerboden
ausgehen.
Auf jede übliche Vorsicht darf ein Mieter trotzdem
nicht verzichten. In Sachsen hatte eine Frau eine unsachgemäß
angebrachte „Raumspartreppe“ zum Dachboden benutzt, um dort Wäsche zum
Trocknen aufzuhängen. Diese Treppe entsprach nicht den einschlägigen
Bauvorschriften - und prompt stürzte die Frau schwer. Das
Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 5 U 581/06) sprach ihr
Schadenersatz zu, denn ein Mieter könne erwarten, dass im Hause die
technischen Normen eingehalten würden. Allerdings sei im Einzelfall zu
prüfen, ob ein Mitverschulden des Verletzten vorliegt, denn bei
erkennbaren Mängeln dürfe man natürlich eine Treppe nicht benutzen.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
Baurechtsurteile.de Nr.659




