Wäschespinne, Kinderschaukel und Hundehütte
Bei schönem Wetter verlagern Haus- und Wohnungseigentümer gerne
Aktivitäten nach draußen in den Garten. „Nicht immer zum Gefallen der
anderen Miteigentümer und Nachbarn", sagt Jörg Hofmann von der Quelle
Bausparkasse und weist auf einige häufige Streitfaktoren hin.
So störten sich in einer Eigentümergemeinschaft die Nachbarn an den auf
einer Wäschespinne flatternden Unterhosen, Handtüchern und anderen
gängigen Textilien. Hier musste gar das Oberlandesgericht Zweibrücken
entscheiden, ob das Aufstellen einer Wäschespinne in einer Wohnanlage
als eine bauliche Veränderung zu bewerten ist und daher durch die
Eigentümergemeinschaft genehmigt werden müsse. Nein, sagten die
Richter, die Unterhosen durften weiter flattern (Az. 3 W 198/99).
Auch Kinderschaukeln können für einige das ästhetische Bild trüben.
Eine Nachbarin fühlte sich durch eine 2 m hohe Schaukel erheblich
gestört. Nach der Teilungserklärung wäre ihrer Meinung nach die
Gartenfläche zur alleinigen Nutzung als Grünfläche und Ziergarten
zugewiesen.
Die Richter ließen die Kinder jedoch weiter schaukeln
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 3 Wx 261/89). Sie konnten aus der
Teilungserklärung nicht entnehmen, dass die Rasenfläche nur der
optischen Erbauung dienen soll und lediglich zum Rasenmähen betreten
werden darf.
In einem anderen Fall sollte der Hund einer Familie das schöne Wetter
besser genießen und erhielt im Garten dafür eine Hundehütte. Das gefiel
dem Eigentümer jedoch nicht und er wollte den Schwarzbau gerichtlich
entfernen lassen. Doch die Richter vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
sahen dazu keinen Grund. Die kleine Holzhütte war nirgendwo fest
verankert und durfte bleiben (Az. 713b C 736/950).
Quelle: Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.660




