OLG München, Aktenzeichen 32 Wx 051/05
Die meisten Menschen möchten auch im Alter so lange wie möglich in
ihrer Eigentumswohnung bleiben. Doch oft machen es körperliche
Gebrechen unmöglich, die Stufen bis ins zweite oder dritte Stockwerk zu
bewältigen. In solchen Fällen tendiert die Justiz nach Information des
LBS-Infodienstes Recht und Steuern dazu, den Einbau eines Treppenlifts
zu gestatten. Das gilt auch dann, wenn die Nachbarn davon nicht
besonders begeistert sind.
Der Fall:
Ein betagtes Paar, 77 und 80 Jahre alt, hatte zunehmend Probleme, in
seine Wohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses zu gelangen.
Deswegen beschlossen die beiden, auf eigene Kosten einen Treppenlift
anzuschaffen. Einer der Antragsteller konnte immerhin eine Behinderung
von 80 Prozent nachweisen. Aber der Nachbar im ersten Stock war mit dem
Umbau nicht einverstanden. Er bemängelte unter anderem, dass die im
Baurecht vorgeschriebene Treppenbreite nicht mehr eingehalten werde,
wenn erst einmal die Liftschienen montiert seien.
Das Urteil:
Der Zivilsenat wog Vor- und Nachteile des Umbaus ab und kam zu einem
klaren Ergebnis. Der Nachteil für die Nachbarn halte sich in Grenzen,
wohingegen das betagte Paar unbedingt auf den Lift angewiesen sei. Die
Treppe sei nach den Arbeiten nur an wenigen Stellen und dort auch nicht
erheblich schmaler als eigentlich erlaubt. Das müsse insgesamt
hingenommen werden, um im Gegenzug den Eigentümern die Nutzung ihrer
Wohnung im zweiten Stock überhaupt noch zu ermöglichen. Allerdings
bestand das Gericht auch darauf, dass der Lift bei einem Auszug auf
Kosten der beiden Senioren wieder abgebaut wird.
Quelle: LBS
Baurechtsurteile.de Nr.663




