Ein Beitrag des IVD
Wenn eine alte Buche die Terrasse verschattet oder eine dicke Kastanie
an der Stelle steht, wo ein Gartenhäuschen errichtet werden soll,
greifen manche Immobilienbesitzer vorschnell zur Motorsäge. Doch ein
Eigentümer darf nicht einfach selbst entscheiden, ob ein Baum gefällt
wird oder nicht, er muss vielmehr die örtliche Baumschutzverordnung
beachten: Viele Bäume stehen unter besonderem Schutz und dürfen nicht
gefällt werden. Bei Nichteinhaltung der Baumschutzverordnung drohen
Geldbußen bis 50.000 Euro.
Unabhängig von Baumschutzverordnungen gilt: Mieter, die sich durch
einen Baum gestört fühlen, müssen den Vermieter bitten, aktiv zu werden
- sie selbst dürfen überhaupt nichts unternehmen.
Örtlich sehr unterschiedliche Vorschriften
Die einzelnen Vorschriften für den Schutz der Bäume weichen regional
stark voneinander ab. Zur Sicherheit sollten Immobilienbesitzer sich
immer bei der Kommune oder der Unteren Naturschutzbehörde nach den
genauen Vorschriften erkundigen. Während in Berlin generell die
Berliner Baumschutzverordnung gilt, haben im Land Brandenburg
zahlreiche Gemeinden eine eigene Baumschutzsatzung erlassen. Eine
solche Satzung hat immer Vorrang vor der Brandenburgischen
Baumschutzverordnung, diese wird dann für die entsprechende Gemeinde
obsolet. Teilweise verschärfen diese Satzungen die Regelungen der
Landesverordnung, manchmal haben sie aber auch komplett von der
Baumschutzverordnung abweichende Inhalte. Hat die Gemeinde keine eigene
Satzung, gilt die Brandenburgische Baumschutzverordnung.
Baumart, Größe und Fällzeitpunkt spielen eine Rolle
Nicht jedes Mal, wenn ein Baum gefällt werden soll, muss das vorher
genehmigt werden: Die Genehmigung hängt davon ab, welche Baumsorte
betroffen ist, wie groß bzw. alt der Baum ist und wann er gefällt
werden soll (siehe Kasten). Während in Brandenburg alle Baumarten von
der Baumschutzverordnung erfasst werden, sind es in Berlin vorrangig
Laubbäume. Aber erst ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern
unterliegen Bäume im Land Brandenburg der Baumschutzverordnung, in
Berlin gilt dies ab einen Umfang von 80 Zentimetern. Sowohl in Berlin
als auch in Brandenburg dürfen Bäume nur im Spätherbst und Winter
gefällt werden.
Innerhalb der Vegetationszeit hat der Schutz von Tieren und Pflanzen
Vorrang. Gefällt werden darf in Berlin zwischen dem 1. Oktober und dem
28. Februar und in Brandenburg vom 16. September bis zum 14. März.
Darüber hinaus gibt es in Brandenburg noch eine Besonderheit: Für Bäume
auf Grundstücken mit Ein- oder Zweifamilienhäusern gilt die
Baumschutzverordnung nicht. Ausgenommen sind davon jedoch Eichen,
Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die einen Stammumfang von mehr
als 190 Zentimeter aufweisen. Gefällt werden darf aber wiederum nur im
Herbst und Winter.
Baurecht und unzumutbare Einschränkungen haben Vorrang
Wer einen Baum fällen will, der unter die Baumschutzverordnung fällt,
muss einen schriftlichen Antrag an seine Gemeinde und dort an die
zuständige untere Naturschutzbehörde stellen. Genehmigt wird die
Fällung in der Regel dann, wenn das Grundstück ansonsten nicht oder nur
unter unzumutbaren Beschränkungen genutzt werden kann. Typisches
Beispiel ist eine Räumung des Grundstücks für Baumaßnahmen - also wenn
das geplante Haus auf dem Grundstück nur gebaut werden kann, wenn
bestimmte Bäume gefällt werden. Soll jedoch ein Gartenhäuschen
errichtet werden, dass auch einige Meter weiter gebaut werden könnte,
wird der Eigentümer in der Regel keine Genehmigung erhalten. Eine
Genehmigung kann in bestimmten Fällen auch erfolgen, wenn der Baum für
den Eigentümer zu unzumutbaren Nachteilen führt.
Bei drohender Gefahr dürfen Eigentümer sofort einschreiten
Sofort aktiv werden dürfen - und müssen - Grundstückseigentümer, wenn
von den Bäumen auf Ihrem Grundstück eine unmittelbar drohende Gefahr
ausgeht - zum Beispiel nach einem Sturm. Droht ein Baum umzustürzen,
darf dieser gefällt werden. Außerdem muss ein Eigentümer dafür sorgen,
dass die Gefahr durch herunterfallende Äste gebannt wird. Allerdings
ist er dazu verpflichtet, alle Maßnahmen nachträglich bei der
zuständigen Behörde zu melden und zu begründen.
In Brandenburg müssen Eigentümer sogar zusätzlich den gefällten Baum
oder die entfernten Teile nach der Mitteilung mindestens zehn Tage zur
Kontrolle bereithalten - es sei denn, die Maßnahmen haben die
zuständigen Ordnungsbehörden oder Katastrophendienste zur
Gefahrenabwehr angeordnet oder selbst durchgeführt. In der Praxis
verhindert bei Sturmschäden also beispielsweise der Einsatz der
Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes weitere Aktivitäten.
Nicht im Wurzelbereich parken
Als besonders schützenswert gilt der Wurzelbereich der Bäume. Dazu
zählt die gesamte Bodenfläche unter der Krone eines Baumes zuzüglich
1,50 Metern, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich fünf Metern nach allen
Seiten. Allein das regelmäßige Parken im Wurzelbereich kann das
Erdreich verdichten und die Wurzeln schädigen - die
Baumschutzverordnung verbietet es daher. Natürlich ist es in der Praxis
kaum möglich, solche Verstöße festzustellen. In der Regel haben aber
Eigentümer ein besonders enges Verhältnis zu dem Grün in ihrem
unmittelbaren Wohnumfeld und sind daran interessiert, es zu erhalten -
wenn so etwas falsch gemacht wird, geschieht dies eher aus Unwissenheit.
Quelle: IVD




