VG Neustadt, Urteil vom 27.08.2007 - 4 K 819/07
Die Eigentümerin eines Grundstücks muss das Betreten und die Benutzung
ihres Grundstücks dulden, wenn dies zur Durchführung zweckmäßiger
Straßenunterhaltungsmaßnahmen - hier zur Sanierung der Stützmauer einer
Ortsstraße - erforderlich ist. Dies geht aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt vom 27. August 2007 hervor
In dem vom Gericht entschiedenen Fall steht auf dem Grundstück der
Klägerin in Hochspeyer eine Mauer, die dem Zweck dient, eine mehrere
Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen.
Nachdem die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz und sah
sich als Trägerin der Straßenbaulast gezwungen, die Stützmauer mit
stahlarmiertem Beton zu verstärken. Die Eigentümerin weigerte sich, das
hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie
wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße zur
Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die
behauptete Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die Nutzlast
der Ortsstraße durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde.
Schließlich befürchtet sie, später für die Kosten der Mauersanierung in
Anspruch genommen zu werden.
Die Ortsgemeinde klagte gegen die Frau und bekam vom Verwaltungsgericht
Neustadt recht: Aus dem so genannten "Hammerschlags- und Leiterrecht"
des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes folge der Anspruch der
Ortsgemeinde darauf, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der
Unterhaltung der angrenzenden Ortsstraße zu betreten. Dabei sei es
letztlich egal, ob die Arbeiten wegen Einsturzgefahr der Stützmauer
oder zur Erhöhung ihrer Tragkraft im Hinblick auf ein geplantes
Neubaugebiet erforderlich seien. Entscheidend sei nur, dass die
Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen
Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer geboten sei. Ob die
Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten,
werde erst geklärt, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später
tatsächlich erhoben werde sollte.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Quelle: Justiz RP
Baurechtsurteile.de Nr.752




