LG, Urteil vom 03.07.2007 - 6 S 162/06
Ein Grundstückseigentümer muss akzeptieren, dass Äste eines unter
Naturschutz stehenden Baumes vom Nachbargrundstück auf das eigene
herüberwachsen. Auf dieses Urteil des Landgerichts Koblenz macht Anette
Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
In dem Nachbarschaftsstreit verlangte ein Hauseigentümer, dass
Baumteile beseitigt werden, die vom Garten des Nachbarn auf sein
Grundstück herüberhingen. Als der Baumbesitzer dies ablehnte, landete
die Sache vor Gericht.
Das Landgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter steht
dem Kläger weder ein Anspruch auf vollständigen noch auf teilweisen
Rückschnitt der auf sein Grundstück ragenden Zweige gegen die Beklagten
zu. Die Rotbuche sei aufgrund Rechtsverordnung zu einem geschützten
Landschaftsbestandteil im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes für
Rheinland-Pfalz (§ 23) erklärt worden.
Ein Sachverständigengutachten habe zudem ergeben, dass ein Rückschnitt
ein verstärktes Wachstum der gekappten Äste zur Folge haben und sich
daher die Problematik des Überwuchses und einer Astbruchgefahr noch
erheblich verstärken werde. Eine solche Beschädigung des Baumes sei
nach der naturschützenden Regelung nur dann zulässig, wenn sie aus
zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
Information von Quelle Bausparkasse




