OLG Zweibrücken, 21.11.2002 - 3 W 179/02
Wer als Immobilieneigentümer mit anderen zusammenleben muss, sei es in
einer Wohnanlage oder in einem Doppelhaus, der sollte bei allen
größeren Umbauten vorsichtig sein und am besten vor Beginn der Arbeiten
eine juristisch "wasserdichte" Einwilligung der Nachbarn einholen.
Sonst kann es ihm so gehen wie einer Familie in der Pfalz. Sie hatte
auf dem Balkon im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses einen Glaserker
errichten lassen. Der Eigentümer der unmittelbar daneben liegenden
Eigentumswohnung protestierte dagegen. Er hielt das für eine
unzulässige bauliche Veränderung.
Und nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sah das
auch die letzte damit befasste juristische Instanz so. Ein Zivilsenat
ordnete die Beseitigung des Glaserkers an. Die Baumaßnahme gehe klar
über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. Die von der
Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholte Genehmigung reichte im
konkreten Fall nicht aus, weil der Nachbar davon als einziger
ausgeschlossen worden war.
Baurechtsurteile.de Nr.768




