VGH, Urteil vom 15.04.2008, Az. 8 S 98/08
Grundstückseigentümer können zum Abriss eines Gebäudes verpflichtet werden, auch wenn eine behördliche Baugenehmigung vorliegt und der Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten wurde. "Baugenehmigungen dürfen aufgehoben werden, wenn sie gegen das Schikaneverbot verstoßen", gibt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse zu beachten. "Wer ein Gebäude lediglich errichtet, um seinen Nachbarn zu ärgern, handelt rechtswidrig."
Der Bauherr ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Hausgrundstücks und eines hinter dem Wohngrundstück - im Außenbereich - gelegenen etwa 3.000 qm großen, weitgehend unbebauten Wiesengrundstücks. Nach Erhalt der erforderlichen Baugenehmigung errichtete er auf der Wiese einen zwölf Meter langen und bis zu fünf Meter hohen Geräte- und Brennholzschuppen, den er zwar in dem gesetzlichen Mindestabstand von 2,5 Metern, aber ansonsten genau unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus seines Nachbarn platzierte. Seither konnte dieser nicht mehr frei in die Landschaft blicken, sondern hatte stets die riesige Scheune vor der Nase.
Trotz ausreichendem Abstand sei der Bau gegenüber dem Nachbarn schikanös und rücksichtslos, entschieden die Richter vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim nach einer Ortsbesichtigung. An dem gewählten Standort sei kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Bauherrn zu erkennen. Die Baugenehmigung verstoße daher gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie müsste deswegen wieder aufgehoben werden.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Scheune muss wieder weg!
Information: Quelle Bausparkasse




