Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3 S 690/99
Wer
ein Grundstück besitzt, kann die Bebauung des Nachbargrundstücks in der
Regel nicht mit dem Argument verhindern, der Neubau nehme ihm die
Aussicht und mindere den Wert seines Anwesens. Das entschied der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) und wies den von einem
Eigentümer gegen die Stadt Bietigheim-Bissingen angestrengten
Normenkontrollantrag als "unzulässig" zurück.
Der Eigentümer, dessen Anwesen am Ortsrand liegt, hatte gegen eine
Änderung des Bebauungsplanes protestiert. Diese sah vor, dass auf einem
bisher landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück ein Wohnhaus
gebaut werden kann. Der Kläger führte unter anderem an, auf der
Freifläche seien viele Tiere heimisch geworden.
Nachdem der Gemeinderat
die Bedenken zurückgewiesen hatte, leitete der Grundstückseigentümer
ein Normenkontrollverfahren ein. Darin hieß es, die neue Planung
mindere den Wert seines Grundstücks, da dieses bislang wegen der
Randlage das letzte bebaute Areal mit Blick auf eine Streuobstwiese und
ein Landschaftsschutzgebiet sei.
Der VGH wies darauf hin, dass nur in Ausnahmefällen ein Antrag
gegen einen Bebauungsplan zulässig sei, der die Aussicht einschränkt.
Dies sei der Fall, wenn die Aussicht der vorhandenen Häuser von einem
bestehenden Bebauungsplan geschützt werde oder wegen außergewöhnlicher
Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig sei.
Quelle:
Rechtsanwälte
Sickel , Dr. Maus & Runkel
Mannheimer Str. 256
55543 Bad Kreuznach
www.sickel-maus-runkel.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 89




