Verwaltungsgericht Neustadt
Durch Baugenehmigung erhielt ein Winzer die Erlaubnis, auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine landwirtschaftliche Gerätehalle für seinen Weinbaubetrieb zu errichten. Dagegen legten Nachbarn Widerspruch ein, weil Sie u.a. durch den An- und Abfahrtsverkehr zur Halle unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen befürchten.
Die Nachbarn, deren Grundstücke an diesen Außenbereich des Winzers angrenzen, stellten beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie machten geltend, der An- und Abfahrtsverkehr führe zu unzumutbaren Belästigungen und das Orts- und Landschaftsbild werde verunstaltet und ihre Aussicht beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Nachbarn ab.
Die Erteilung der Baugenehmigung führe nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Antragsteller als Nachbarn. Es sei nicht zu erkennen, dass die mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärmimmissionen für die Nachbarn unzumutbar seien, da in der Halle lärmintensive in einem Weinbaubetrieb anfallende Arbeiten nicht zugelassen seien. Auch der mit der Nutzung der Gerätehalle verbundene an- und abfahrende Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen lasse keinen unzumutbaren Lärm erwarten. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller im rückwärtigen Bereich jeweils unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzten, so dass der mit der Bewirtschaftung der anschließenden Weinbauflächen verbundene Lärm grundsätzlich von den Anliegern in der angrenzenden Ortslage hinzunehmen sei.
Vor einer Verschlechterung ihrer Aussicht durch das benachbarte Bauvorhaben seien die Antragsteller als Nachbarn grundsätzlich nicht geschützt.
Eine verunstaltende Wirkung des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild könnten sie nicht mit Erfolg geltend machen, da dies ein öffentlicher Belang sei, dessen Verletzung Nachbarn nicht rügen könnten. Es habe daher, so das Gericht, nicht umfassend geprüft werden dürfen, ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt worden sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 5 L 323/09.NW




