OLG Düsseldorf, IBR 96/142
In einem Vergabeverfahren
setzt ein Bieter einzelne Positionen so niedrig an, daß auch seine
Kosten nicht gedeckt sein können. Der Auftraggeber schließt den Bieter
daraufhin vom Vergabeverfahren aus, weil er diesen für unzuverlässig
hält. Hiergegen wendet sich der Bieter gerichtlich, allerdings ohne
Erfolg.
Das OLG Düsseldorf meint, daß eine willkürlich niedrige Preisgestaltung
etwa bei erkannter Fehlberechnung des Mengenansatzes des
Leistungsverzeichnisses zum Ausscheiden des Bieters wegen
Unzuverlässigkeit berechtige.
Praxistip: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf postuliert
allerdings das Ausscheiden des Bieters nicht zwingend, da der
Auftraggeber bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bieters
einen gewissen Spielraum hat. Insbesondere kann der Bieter dennoch zur
Berücksichtigung kommen, wenn das Spekulationsangebot unter
Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste ist.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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Baurechtsurteile.de Beitrag 185




