BGH, Urteil vom 21.02.2006 - X ZR 39/03
Erklärt ein
Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln
der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein
öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den
Teilnehmern der Ausschreibung.
Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der
Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende
bei der Vergabe des Auftrages insgesamt die Regeln der VOB/A einhält.
Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der
Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen
zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.
Das Berufungsgericht hat noch die Auffassung vertreten, dass die
Beklagte als privater Auftraggeber die Ausschreibung vorgenommen hatte,
als solche nicht an den Gleichheitswillsatz gebunden sei, sondern der
Privatautonomie unterliege. Die Beklagte habe deshalb nach freiem
Belieben entscheiden können, mit wem sie einen Vertrag schließen
wollte. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.
Eine Ersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers kann sich nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Grundsätzen der
culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) ergeben. Die
Ersatzpflicht findet ihren Grund in der Verletzung des Vertrauens der
Bieter darauf, dass das Vergabeverfahren nach den einschlägigen
Vorschriften des Vergaberechtes, insbesondere unter Beachtung der
VOB/A, abgewickelt wird.
Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne dass einer der in § 26
VOB/A genannten Gründe vorliegt, so setzt der auf Ersatz auch des
entgangenen Gewinns gerichtete Schadensersatzanspruch nicht nur voraus,
dass dem Bieter bei Fortsetzung des Verfahrens der Zuschlag hätte
erteilt werden müssen, weil er das annehmbarste Angebot abgegeben hat.
Voraussetzung ist vielmehr außerdem, dass der ausgeschriebene
Auftrag tatsächlich erteilt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat
sogleich deutlich gemacht, dass es ohne Einfluss auf die Voraussetzung
eines Schadensersatzanspruches bleibt, wenn es sich bei dem
Auftraggeber nicht um einen öffentlichen, sondern einen privaten
handelt, dieser aber ankündigt, die Ausschreibung nach den Regeln der
VOB/A durchzuführen.
Derjenige, der an einer solchen Ausschreibung teilnimmt, vertraut
berechtigterweise darauf, dass sich der Ausschreibende wie ein
öffentlicher Auftraggeber an die Regeln der VOB/A halten werde. Wünscht
der Ausschreibende insoweit Einschränkungen, so muss er deutlich
machen, dass die VOB/A nur partiell Anwendung finden soll.
Quelle:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 580




