Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung eines erstplatzierten Angebotes von Bauleistungen nach öffentlicher Ausschreibung - Auslegung eines Ausschreibungsverfahrens - Bindung an eine schriftlich fixierte Ausgestaltung eines Ausschreibungsverfahrens
Rechtsgrundlagen:
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOB/A
§ 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
24.04.2007
Aktenzeichen:
11 U 103/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Neuruppin - 22.06.2006 - AZ: 3 O 304/05
Ausschnitt aus dem Urteil:
Die Klägerin stützt sich zur Untermauerung ihres Standpunktes zu Recht unter anderem auf die Entscheidung des OLG Schleswig, abgedruckt in VergabeR 2006, 376 [OLG Rostock 08.03.2006 - 17 Verg 16/05]. Darin heißt es unter anderem, ein Verlangen der Vergabestelle, wie es das Angebotsschreiben der Beklagten vorsieht, liege noch nicht - auch nicht konkludent - in der Gestaltung des mit den Angebotsunterlagen übersandten Formulars, wonach der "vorgesehene" Nachunternehmer eingetragen werden solle. Der Wortlaut der Bewerbungsbedingungen, so das OLG Schleswig, gehe insoweit der optischen Gestaltung des Nachunternehmerformulars vor. Die Ausführungen des Gerichts im Übrigen lassen zumindest die Neigung erkennen, die Formulierung "vorgesehene" Nachunternehmer - für sich betrachtet - so zu interpretieren, dass es sich um bereits vertraglich gebundene handeln müsse.
Der Senat hält das allerdings, wie bereits dargelegt, für nicht zwingend, ohne dass es darauf
entscheidend ankommt.
Wesentlich, und darin verdient die Entscheidung des OLG Schleswig ausdrückliche Zustimmung, ist der Gesichtspunkt, dass die Klägerin vor einem etwaigen Ausschluss mit ihrem Gebot ein "Verlangen" der Beklagten erwarten durfte, ihre Angaben zu Nachunternehmern zu ergänzen, zu korrigieren oder aber, falls dies gefordert worden wäre, verbindliche Verträge mit ihnen abzuschließen. Dazu hätte ein so genanntes Bietergespräch gedient.
Diese Möglichkeit ist der Klägerin unstreitig nicht gewährt worden.
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Baurechtsurteile.de Nr.714
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