OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 10/08
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach unter technischen Spezifikationen im Sinn des § 21 Nr. 2 VOB/A nur technische Regelwerke, Normen oder allgemeine Eigenschafts- und Funktionsbeschreibungen zu verstehen sind, nicht aber individuelle, auf das konkrete Bauvorhaben bezogene technische Angaben.
2. Weicht ein Bieter in seinem Angebot nicht von solchen allgemeinen technischen Spezifikationen ab, sondern bietet innerhalb der vorgegebenen technischen Spezifikation nicht die geforderte technische Qualität an, liegt hierin kein Hauptangebot im Sinn des § 21 Nr. 2 VOB/A.




